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Fassungsvergleich zu Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1986 · idF BGBl. Nr. 507/1986 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.