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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.05.1975 · idF BGBl. Nr. 282/1975 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die rumänische Vertragspartei hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Sozialistische Republik Rumänien die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die rumänische Werbestelle in Österreich.