Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den Langfristigen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *) in österreichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren Währung.