Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.