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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage ihrer gemeinsamen internationalen Verpflichtungen den Tourismus fördern.
(2) Die Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.