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Fassungsvergleich zu Sozialer Schutz der Landwirte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialer Schutz der Landwirte 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, um den in den landwirtschaftlichen Gebieten lebenden Kindern eine Ausbildung und eine Erziehung zu gewährleisten, deren Niveau der dem in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Diese Maßnahmen haben sich besonders zu beziehen auf:
a) die Gewährung von Hilfe für den Bau der notwendigen Schulräumlichkeiten zwecks allmählicher Abschaffung des Unterrichtes in Einheitsklassen;
b) die Beförderung zur und von der Schule;
c) die Zuteilung einer ausreichenden Anzahl von qualifizierten Lehrkräften zu Schulen in landwirtschaftlichen Gebieten.