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Fassungsvergleich zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger 1
Art. 9neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 9↗RIS↗
IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.
Artikel 9.
Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.
Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Confession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß.
Schlagworte
Kulturzweck, Wohltätigkeitszweck, Konfession, Funktion, Kultuszweck