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Norm
Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Fassungen
Art. 9 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
BGBl
Art. 9 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Judikatur
Art. 9 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Art. 9 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
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Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
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§ 0↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF
BGBl. Nr. 165/1933
Art. 9↗
RIS↗
Artikel IX. Die Abgabe der angeforderten Akten erfolgt binnen acht Wochen vom Tage der Überlieferung der Anforderung an die österreichische Bundesregierung gerechnet.