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Fassungsvergleich zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX. Die Abgabe der angeforderten Akten erfolgt binnen acht Wochen vom Tage der Überlieferung der Anforderung an die österreichische Bundesregierung gerechnet.