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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in Schulbüchern des anderen Landes austauschen.