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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 119/1992 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.
2. Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.