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Fassungsvergleich zu Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.