Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9.
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.