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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Norwegen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 112/1950 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.