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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 9↗RIS↗
III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.
2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.