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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen dürfen im anderen Vertragsstaat unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Akquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.