Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.