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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.