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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 25.09.1968 · idF BGBl. Nr. 348/1968 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung oder Verzögerung der Rechtshilfe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Gründe hiefür bekanntzugeben.