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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Mutterschaft keinen Grund für eine Diskriminierung in der Beschäftigung, einschließlich – ungeachtet Artikel 2 Absatz 1 -des Zugangs zur Beschäftigung, darstellt.
2. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Maßnahmen haben das Verbot einzuschließen, von einer Frau, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, einen Schwangerschaftstest oder den Nachweis eines solchen Tests zu verlangen, außer in Fällen, in denen die innerstaatliche Gesetzgebung dies für Arbeit vorschreibt, die:
a) auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung für schwangere oder stillende Frauen ganz oder teilweise verboten ist; oder
b) eine anerkannte oder erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Frau und des Kindes mit sich bringt.