Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Grundsätze für die Festsetzung und Einhaltung von Fristen
(1) Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nach diesem Abkommen nicht eingerechnet.
(2) Bei der Festlegung von Fristen ist auf Fristen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei festgelegt sind, und auf die Komplexität der grenzüberschreitenden UVP (Charakter des Vorhabens, Übersetzungen usw.) Rücksicht zu nehmen.