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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Grundsätze für die Festsetzung und Einhaltung von Fristen
(1) Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nach diesem Abkommen nicht eingerechnet.
(2) Bei der Festlegung von Fristen ist auf Fristen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei festgelegt sind, und auf die Komplexität der grenzüberschreitenden UVP (Charakter des Vorhabens, Übersetzungen usw.) Rücksicht zu nehmen.