Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Dieser Vertrag unterliegt der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Ab dem Tage, an dem die Entscheidung des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt, laut der für die Tschechische Republik sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Vertrages nur in dem mit dem Schengen-Acquis in Übereinstimmung stehenden Ausmaß angewandt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann ihn schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt dieser Vertrag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.