Änderungen zwischen den Fassungen
Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
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