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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Montenegro) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 9↗RIS↗
Art. 9
Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.