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Fassungsvergleich zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kosten
Die Tragung der für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.