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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Art. 9↗RIS↗
Kosten
Artikel 9
(1) Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 8, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
(2) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 7 in Verbindung mit den Artikeln 1, 3 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückabwicklung.