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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Katar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Katar) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
DIREKTER TRANSITVERKEHR
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, werden lediglich einer vereinfachten Kontrolle unterzogen, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen die Gefahr widerrechtlicher Störungen wie Gewalt und Luftpiraterie sowie gelegentliche Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.