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Norm
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Fassungen
Art. 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
BGBl
Art. 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Judikatur
Art. 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Art. 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
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Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 21.02.2012 · idF
BGBl. III Nr. 50/2012
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
(Sprache)
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Durchführungsprotokolls findet in englischer Sprache statt.