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Fassungsvergleich zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Gleichgewichtige Beteiligung
(1) Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.
(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.