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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 201/2013 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
VERNICHTUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / „SZIGORÚAN TITKOS!“ / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.