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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 226/2013 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Einsatzkosten
(1) Für die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt keine Vergütung, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Dies gilt auch für die Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang der Rechtsordnung ihres Staates die Mitglieder der Hilfsmannschaften oder die Experten auf Leben und Gesundheit.
(3) Den Hilfsmannschaften und (oder) den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erstversorgung gewährt.