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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kosten
Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Übereinstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.