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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kontaktdaten
(1) Die Vertragsparteien teilen einander umgehend nach Inkrafttreten dieses Durchführungsprotokolls auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 1 und 2 sowie Bankverbindungen gemäß Artikel 8 dieses Durchführungsprotokolls mit.
(2) Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten geändert werden, ist diese Änderung unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.