Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
ARTIKEL 9
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
a) die Verpflichtung des Auftragnehmers sicherzustellen, dass seine Räumlichkeiten die notwendigen Voraussetzungen für die Handhabung und Lagerung von klassifizierten Informationen der angemessenen Sicherheitsklassifizierungsstufe haben;
b) die Verpflichtung des Auftragnehmers sicherzustellen, dass Personen, die Aufgaben erfüllen, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe berechtigt sind;
c) das Erfordernis, dass der Auftragnehmer sicherstellt, dass alle Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz klassifizierter Informationen gemäß ihrem innerstaatlichen Recht informiert sind;
d) eine Liste der klassifizierten Informationen und eine Liste der Bereiche, in der klassifizierte Informationen entstehen können;
e) das Verfahren für die Mitteilung von Veränderungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe klassifizierter Informationen;
f) Kommunikationsmittel und elektronische Übermittlungsmittel;
g) das Verfahren für die Übermittlung von klassifizierte Informationen;
h) die Verpflichtung des Auftragnehmers, jede tatsächliche oder vermutete Sicherheitsverletzung bekanntzugeben;
i) die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Kopie des klassifizierten Vertrags an seine eigene zuständige Sicherheitsbehörde zu übermitteln;
j) die Verpflichtung der Subunternehmer, die gleichen Sicherheitsverpflichtungen wie der Auftragnehmer zu erfüllen.