Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Alle koproduzierten Filme sind als österreichisch-israelische oder israelisch-österreichische Gemeinschaftsproduktionen zu bezeichnen.
(2) Eine derartige Bezeichnung hat in einem gesonderten Teil des Nachspanns aufzuscheinen, in jeder Werbung und jedem Werbematerial, und sooft koproduzierte Filme anlässlich öffentlicher Aufführungen gezeigt werden.