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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Alle koproduzierten Filme sind als österreichisch-israelische oder israelisch-österreichische Gemeinschaftsproduktionen zu bezeichnen.
(2) Eine derartige Bezeichnung hat in einem gesonderten Teil des Nachspanns aufzuscheinen, in jeder Werbung und jedem Werbematerial, und sooft koproduzierte Filme anlässlich öffentlicher Aufführungen gezeigt werden.