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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9 – Garantie
Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.