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Fassungsvergleich zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens
Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.