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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.09.1999 · idF BGBl. III Nr. 74/2019 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst von
a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls sowie dem Tage derselben unter Angabe, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme erfolgt ist;
b) der Hinterlegung einer Annahmeurkunde und deren Tag;
c) dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Abs. 1 in Kraft tritt.