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Fassungsvergleich zu Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 75/2019 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL IX
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.