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Fassungsvergleich zu Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 173/2021 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
Anlage 1: Planskizze der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“
Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“
Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung der Planungen der „Stadtregionalbahnprojekte Linz“