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Fassungsvergleich zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.