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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
SOZIALVERSICHERUNG
(1) Das Büro und die Beamten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Beamten des Büros sind von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts betreffend Sozialversicherung befreit.