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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jegliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird von der Gemischten Kommission beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt werden, konsultieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg.