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Fassungsvergleich zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Berichtswesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.
(2) Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:
1. Monatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),
2. Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und Plan-Ist-Vergleich (halbjährlich),
3. Plan-Ist-Vergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),
4. Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),
5. Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),
6. Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie
7. etwaige Sonderberichte.
(3) Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Abs. 2 festgelegten Intervalle beschließen.
Schlagworte
Planungsfortschritt