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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.