Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Finanzeinrichtungen
(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
(c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.