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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Institut ungehindert:
(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;
(c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.