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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:
(a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
(b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.