Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kontaktdaten
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) der in den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Protokolls genannten zuständigen Behörden, staatlichen Grenzübergangsstellen und Botschaften sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.