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Fassungsvergleich zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
(3) Ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.