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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Oberösterreich über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Oberösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.