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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Brasilien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen
1. Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
2. Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.