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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.