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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 90neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 90↗RIS↗
Artikel 90.
Das Verfahren ist ausschließlich schriftlich. Doch hat jede Partei das Recht; das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen zu verlangen. Das Schiedsgericht ist seinerseits befugt, von den Vertretern der beiden Parteien sowie von den Sachverständigen und Zeugen, deren Erscheinen es für nützlich hält, mündliche Aufklärungen zu verlangen.